Discussion:
Vertragsänderung per Email
(zu alt für eine Antwort)
Sebastian Thimm
2004-09-29 11:47:15 UTC
Permalink
Hallo,

bin ich als T-Online bC Nutzer gezwungen, mein T-Online-Emailpostfach
regelmäßig abzurufen, um gegen ungewollte Vertragsänderungen gefeit zu
sein? Ich nutze den bC Account nur zum homebanking und das dazu
gehörige Emailpostfach überhaupt nicht. Wenn jetzt also T-Online eine
Änderungskündigung ausschließlich an meine T-Online-Emailadresse
schickt, bekomme ich da gar nichts von mit - bis zur Abrechnung.
Könnte ich dann im Nachhinein mit Aussicht auf Erfolg dagegen angehen?

Sebi.
Tobias Moeck
2004-09-29 12:06:16 UTC
Permalink
Post by Sebastian Thimm
Hallo,
bin ich als T-Online bC Nutzer gezwungen, mein
T-Online-Emailpostfach regelmäßig abzurufen, um gegen ungewollte
Vertragsänderungen gefeit zu sein?
Könnte ich dann im Nachhinein mit Aussicht auf Erfolg dagegen
angehen?
Nein, denn in den AGB ist ganz klar geregelt, daß vertragsrelevante
Daten an deine TO-Adresse gesendet werden und du verpflichtet bist,
das Postfach regelmäßig zu prüfen.

Melde dich im Kundencenter einfach für "Webmail" an (kostenlos), dann
kannst du über folgende Adressen dein Postfach überprüfen:

https://pda.webmail.t-online.de/
https://webmail.t-online.de/
https://modem.webmail.t-online.de/

Wobei mir zum schnellen prüfen die erste am besten gefällt. Solltest
du den Norton PasswordManager oder ähnliches einsetzten ist die zweite
Adresse die beste Wahl, da kann der PasswordManager die Anmeldedaten
automatisch eintragen, ein Klick auf LogIn genügt in Zukunft...

Tobias
Shinji Ikari
2004-09-29 14:59:31 UTC
Permalink
Guten Tag.
Post by Sebastian Thimm
bin ich als T-Online bC Nutzer gezwungen, mein T-Online-Emailpostfach
regelmäßig abzurufen, um gegen ungewollte Vertragsänderungen gefeit zu
sein?
hast Du mit Abschluss des vertrages die AGB akzeptiert? Ich wuerde
sagen: ja.
Steht da drin, dass vertragsaenderungen dem Nutzer ueber e-mail
mitgeteilt werden koennen? ich glaube: ja.
Ergibt sich darauf fuer Dich die notwendigkeit da ab und zu herein zu
sehen: ich wuerde sagen: ja.
Post by Sebastian Thimm
Wenn jetzt also T-Online eine
Änderungskündigung ausschließlich an meine T-Online-Emailadresse
schickt, bekomme ich da gar nichts von mit - bis zur Abrechnung.
Ich glaube das ist das gleiche problem wie die Leute die vor ewigen
Zeiten die T-Onlien Flatrate hatten und angeblich nicht mitbekommen
hatten, dass sie dann auf einen surftime umgestellt wurden.
Vermutlich haben viele davon auch nicht das Postfach gelegentlich
betrachtet.
Post by Sebastian Thimm
Könnte ich dann im Nachhinein mit Aussicht auf Erfolg dagegen angehen?
Meine Meinung: Noe, weil Du selber den abgeschlossenen
Vertragsbedingungen (AGB) nicht nachgekommen bist.
Aber Recht haben und Recht bekommen (oder in diesem Falle Unrecht
haben und Unrecht bekommen) sind eben fraglich.
--
MfG, Shinji
P.S.:Wegen akt.Viren/Wuermern werden Mails >135Kbyte <159KByte geloescht.
Knut Singer
2004-09-29 15:26:15 UTC
Permalink
Hi,
Post by Shinji Ikari
hast Du mit Abschluss des vertrages die AGB akzeptiert? Ich wuerde
sagen: ja.
Steht da drin, dass vertragsaenderungen dem Nutzer ueber e-mail
mitgeteilt werden koennen? ich glaube: ja.
Ergibt sich darauf fuer Dich die notwendigkeit da ab und zu herein zu
sehen: ich wuerde sagen: ja.
soweit alles richtig.

Die Frage wäre nur, ob das vor Gericht Bestand hätte.

a) Ob T-Online einen Vertrag per E-Mail an eine von ihr vorgegebene
Adresse, die der Benutzer nicht selbst bestimmen und nur unter erhöhtem
Aufwand abrufen kann (Internetzugang über T-Online bzw.
kostenpflichtiges Freischalten für POP3) einfach so ändern kann.
Unabhängig ob das in den AGBs steht - es gibt genügend Fälle, in denen
AGBs vor Gericht als unwirksam erklärt wurden.

b) ob da nicht ein Grundsatz der Gleichheit verletzt wird: Kündigungen
vom Kunden sind bei T-Online nur schriftlich - nicht als E-Mail -
möglich - während T-Online Verträge per einfacher E-Mail an Adressen,
die der Kunde nicht selbst festlegen kann und die daher nicht einmal mit
Sicherheit genutzt werden - einfach so kündigen kann...

Also ich sehe das als zumindest problematisch an..

Ciao, Knut
Gerhard Kolbe
2004-09-29 15:43:18 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
Die Frage wäre nur, ob das vor Gericht Bestand hätte.
a) Ob T-Online einen Vertrag per E-Mail an eine von ihr vorgegebene
Adresse, die der Benutzer nicht selbst bestimmen und nur unter erhöhtem
Aufwand abrufen kann (Internetzugang über T-Online bzw.
kostenpflichtiges Freischalten für POP3) einfach so ändern kann.
Unabhängig ob das in den AGBs steht - es gibt genügend Fälle, in denen
AGBs vor Gericht als unwirksam erklärt wurden.
b) ob da nicht ein Grundsatz der Gleichheit verletzt wird: Kündigungen
vom Kunden sind bei T-Online nur schriftlich - nicht als E-Mail -
möglich - während T-Online Verträge per einfacher E-Mail an Adressen,
die der Kunde nicht selbst festlegen kann und die daher nicht einmal mit
Sicherheit genutzt werden - einfach so kündigen kann...
Also ich sehe das als zumindest problematisch an..
Hallo Knut,

niemand muss AGBs akzeptieren, dann kommt eben kein Vertrag zustande
oder es erfolgt die einseitige Kündigung.
Lass doch die TO-AGBs von einem Rechtsanwalt deines Vertrauens
überprüfen, anfechten, Klage erheben.

Die Kostenrechnung bitte dann hier veröffentlichen.

Gerhard
--
Bitte nur in der Gruppe antworten. Die Mail-Adresse ist zwar gültig,
aber Anfragen und Antworten können wegen Spam-Überflutung übersehen
werden. Ansonsten über http://www.gerhard-kolbe.de
Knut Singer
2004-09-29 21:08:07 UTC
Permalink
Hi,
Post by Gerhard Kolbe
Lass doch die TO-AGBs von einem Rechtsanwalt deines Vertrauens
überprüfen, anfechten, Klage erheben.
Dazu fehlen mir Motivation und Geld.

Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass Bestimmungen von AGBs nicht
selten gar nicht gültig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Und
bei den T-Online Bedingungen bezüglich der Vertragsänderungsmitteilungen
per E-Mail könnte ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch der Fall ist.

Ciao, Knut
Knut Singer
2004-09-29 21:08:57 UTC
Permalink
Hi,
Post by Gerhard Kolbe
Lass doch die TO-AGBs von einem Rechtsanwalt deines Vertrauens
überprüfen, anfechten, Klage erheben.
Dazu fehlen mir Motivation und Geld.

Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass Bestimmungen von AGBs nicht
selten gar nicht gültig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Und
bei den T-Online Bedingungen bezüglich der Vertragsänderungsmitteilungen
per E-Mail könnte ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch der Fall ist.

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 15:59:19 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
a) Ob T-Online einen Vertrag per E-Mail an eine von ihr vorgegebene
Adresse, die der Benutzer nicht selbst bestimmen
Dafür ist gewährleistet, daß die Information auch in den
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, was bei Postfächern != TO
nicht zu gewährleisten ist.
Post by Knut Singer
und nur unter erhöhtem Aufwand abrufen kann (Internetzugang über T-
Online bzw. kostenpflichtiges Freischalten für POP3) einfach so
ändern kann.
Ich glaube kaum, daß igendein Gericht in D das Verwenden eines
Webmailers (diese kostenlose, unkomplizierte Methode fehlt in Deiner
Auflistung) zum Abruf des Postfaches als "erhöhten Aufwand" einstufte,
wo doch AFAICS die Mehrheit der Internetnutzer dies standardmäßig bei
GMX, Web etc. tut.
Post by Knut Singer
Unabhängig ob das in den AGBs steht - es gibt genügend Fälle, in
denen AGBs vor Gericht als unwirksam erklärt wurden.
Für die konkrete Klausel sehe ich da wenig Chancen.
Den gibt es zwischen Anbieter und Kunden eh nicht, da beide Seiten
einfach unterschiedliche Möglichkeiten, Rechte und Pflichten haben.
Und was ungleich ist, wird auch vom Recht idR nicht gleichbehandelt.
Post by Knut Singer
Also ich sehe das als zumindest problematisch an..
Ich glaube kaum, daß ein Gericht Deiner Ansicht folgen könnte. ;-)

Bis neulich,
Andi
Knut Singer
2004-09-29 21:17:50 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Dafür ist gewährleistet, daß die Information auch in den
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, was bei Postfächern != TO
nicht zu gewährleisten ist.
das sehe ich genau umgekehrt:

Ein Postfach, das der Kunde selbst angibt, damit dort
Vertrags-Schriftverkehr hingeleitet wird, ist mit Sicherheit besser
erreichbar als eines bei T-Online, das nicht über Fremdprovider abrufbar
ist und so eine Extra-Aktivität ausschließlich zum Abrufen dieses
Postfaches erfordert (Router-Einwahl umstellen - nicht gerade
unaufwändig oder Webmail-Frontend aufrufen). Für Leute, die ihr T-Online
Postfach sonst nicht nutzen eine Zumutung.

Gerade in Bezug auf das Grundthema "Call by Call" ist es ja nun so, dass
die meisten dieser Kunden dieses Tarifes ihren Internetzugang über einen
anderen Provider haben und meist auch einen DSL-Router ihr eigen nennen,
bei dem man nicht mal eben schnell eine andere DFÜ-Verbindung anklicken
kann.

Weiterhin halte ich es für zweifelhaft, ob eine E-Mail an ein derartiges
Konto generell der Erfordernis genügt, um einem Kunden die
stillschweigende Zustimmung zu einer für ihn nachteiligen
Vertragsänderung vollziehen zu lassen.

Etwas weiter gesponnen könnte man dann auch in die AGBs schreiben, dass
der Kunde regelmäßig eine 0190-Nummer anrufen muss, um sich über evtl.
Vertragsänderungen zu informieren und ggf. widersprechen zu können. Ich
denke, in diesem Falle würdest Du mir zustimmen, dass es wünschenswert
wäre, wenn Richter diese Art der AGBs für nicht gültig erklären...

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 22:12:15 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
Post by Andreas Hirschberg
Dafür ist gewährleistet, daß die Information auch in den
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, was bei Postfächern !=
TO nicht zu gewährleisten ist.
Das darfst Du gerne. Allerdings ändert das nichts daran, daß obiges
eine Tatsache darstellt.
Post by Knut Singer
Ein Postfach, das der Kunde selbst angibt, damit dort
Vertrags-Schriftverkehr hingeleitet wird, ist mit Sicherheit besser
erreichbar
Das ist doch ganz offensichtlich falsch: Es gibt für TO kein Netz,
über das es mehr Sicherheit hat, als dasjenige, welches es selbst
betreibt.
Post by Knut Singer
als eines bei T-Online, das nicht über Fremdprovider abrufbar
ist
Das ist nun wiederholt unrichtig.
Post by Knut Singer
und so eine Extra-Aktivität ausschließlich zum Abrufen dieses
Postfaches erfordert (Router-Einwahl umstellen - nicht gerade
unaufwändig oder Webmail-Frontend aufrufen). Für Leute, die ihr T-
Online Postfach sonst nicht nutzen eine Zumutung.
Es bringt ja nix, wenn Du nun Deine ursprüngliche Aussage ständig
unreflektiert wiederholst und ich ständig meinen Kommentar dazu
wiederholt hinschreiben würde.

Daher Agree to disagree & EOD.

Bis neulich,
Andi
Knut Singer
2004-09-29 22:21:15 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Das ist doch ganz offensichtlich falsch: Es gibt für TO kein Netz,
über das es mehr Sicherheit hat, als dasjenige, welches es selbst
betreibt.
es geht hier aber nun weniger um die Sicherheit von T-Online über das
eigene Netz, sondern über die Sicherheit, dass die Mitteilung über die
nachteiligen Vertragsänderungen auch den Kunden mit Sicherheit erreicht.
Und das tut sie unter den gegebenen Umständen nicht.

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 22:25:58 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
Post by Andreas Hirschberg
Das ist doch ganz offensichtlich falsch: Es gibt für TO kein Netz,
über das es mehr Sicherheit hat, als dasjenige, welches es selbst
betreibt.
es geht hier aber nun weniger um die Sicherheit von T-Online über
das eigene Netz, sondern über die Sicherheit, dass die Mitteilung
über die nachteiligen Vertragsänderungen auch den Kunden mit
Sicherheit erreicht.
Und das tut sie unter den gegebenen Umständen nicht.
Auch das nicht zutreffend: eine Mail, die in Deinem Postfach liegt,
die hat dich erreicht. Selbst dann, wenn Du nix davon weißt, weil Du
nicht in diesen Briefkasten schaust.

HTH,
Andi
Knut Singer
2004-09-29 22:33:31 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Auch das nicht zutreffend: eine Mail, die in Deinem Postfach liegt,
die hat dich erreicht. Selbst dann, wenn Du nix davon weißt, weil Du
nicht in diesen Briefkasten schaust.
auch das ist nicht zutreffend - juristisch gesehen mag sie -
möglicherweise - in meinen "Wirkungsbereich" zugestellt worden sein.
Erreicht hat sie mich jedoch nicht.

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 22:37:05 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
auch das ist nicht zutreffend - juristisch gesehen mag sie -
möglicherweise - in meinen "Wirkungsbereich" zugestellt worden sein.
Nur darauf komt es doch an, da wir uns ja über juristische
(Un-)Zulässigkeit von AGB Klauseln unterhalten.

Bis neulich,
Andi
Knut Singer
2004-09-29 22:45:37 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Nur darauf komt es doch an, da wir uns ja über juristische
(Un-)Zulässigkeit von AGB Klauseln unterhalten.
richtig.

Im Gegensatz zu Dir halte ich es aber nicht für sicher, dass die
Zustellung in ein Postfach, das der Besitzer gar nicht benutzt und ohne
größeren Aufwand auch nicht benutzen kann (kostenpflichtiges POP3,
Webmail, Routerkonfiguration ändern), ausreichend ist, damit die AGBs
gültig werden können. Dann könnte man ja nun auch wirklich das
regelmäßige Abfragen über eine 0190-Nummer in die AGBs reinschreiben
oder in den AGBs die Verpflichtung einbauen, regelmäßig in einem T-Punkt
nachzufragen, ob sich etwas geändert hat.

Oder kurz formuliert: Ich bezweifle, dass ein von mir nicht genutztes
E-Mail Konto zu meinem "Wirkungsbereich" gehört.

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 23:35:06 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
Im Gegensatz zu Dir halte ich es aber nicht für sicher, dass die
Zustellung in ein Postfach, das der Besitzer gar nicht benutzt
Es ist unerheblich, ob Du das Postfach tatsächlich benutzt oder nicht.
Post by Knut Singer
und ohne größeren Aufwand auch nicht benutzen kann
(kostenpflichtiges POP3, Webmail, Routerkonfiguration ändern),
Seufz. Dieser behauptete größere UAfwand existiert nicht.
Post by Knut Singer
ausreichend ist, damit die AGBs gültig werden können.
Die AGB werden völlig unabhängig von der Postfachfrage wirksam; das
hat damit nix zu tun.
Post by Knut Singer
Dann könnte man ja nun auch wirklich das regelmäßige Abfragen über
eine 0190-Nummer in die AGBs reinschreiben
Du faselst.
Post by Knut Singer
oder in den AGBs die Verpflichtung einbauen, regelmäßig in einem T-
Punkt nachzufragen, ob sich etwas geändert hat.
Auch das ist Unfug: Es geht um Informationen, die Dir zugehen müssen,
nicht um Dinge, die Dir zur Einsicht zugänglich gemacht werden müssen.
Post by Knut Singer
Oder kurz formuliert: Ich bezweifle, dass ein von mir nicht
genutztes E-Mail Konto zu meinem "Wirkungsbereich" gehört.
Meinetwegen darfst Du gerne zweifeln. ;-)
Du solltest es dann aber unterlassen, den Anschein zu erwecken, das
Postfach doch zu benutzen, indem Du dich vertraglich bereiterklärst,
es regelmäßig abzufragen; das ist IMNo unredlich.

Bis neulich,
Andi
Rupert Haselbeck
2004-09-30 04:03:39 UTC
Permalink
Post by Knut Singer
Im Gegensatz zu Dir halte ich es aber nicht für sicher, dass die
Zustellung in ein Postfach, das der Besitzer gar nicht benutzt und
ohne größeren Aufwand auch nicht benutzen kann (kostenpflichtiges
POP3, Webmail, Routerkonfiguration ändern), ausreichend ist, damit die
AGBs gültig werden können.
Es ist mittlerweile klar geworden, daß du das nicht für sicher hältst.
Dennoch ist es aber nunmal so, wie Andreas sagt. Wenn du nicht willst,
daß eine Mitteilung an dich, welche deinen T-Online-Account betrifft,
in dein T-Online-Postfach gelegt wird, dann solltest du das nicht
vereinbaren. Eigentlich ganz einfach...
Post by Knut Singer
Dann könnte man ja nun auch wirklich das
regelmäßige Abfragen über eine 0190-Nummer in die AGBs reinschreiben
oder in den AGBs die Verpflichtung einbauen, regelmäßig in einem
T-Punkt nachzufragen, ob sich etwas geändert hat.
Zumindest letzteres dürfte unproblematisch zulässig sein. Niemand zwingt
dich, derartige Vereinbarungen zu treffen. Wozu das Gejammere?
Post by Knut Singer
Oder kurz formuliert: Ich bezweifle, dass ein von mir nicht genutztes
E-Mail Konto zu meinem "Wirkungsbereich" gehört.
Dann bezweifle es es. Das ändert nichts an der rechtlichen Seite der
Angelegenheit. Woher soll dein Vertragspartner denn zuverlässig wissen,
welches Postfach du heute gerade abzufragen gewillt bist?

MfG
Rupert
Knut Singer
2004-09-30 13:01:26 UTC
Permalink
Hi,
Post by Rupert Haselbeck
daß eine Mitteilung an dich, welche deinen T-Online-Account betrifft,
in dein T-Online-Postfach gelegt wird, dann solltest du das nicht
vereinbaren. Eigentlich ganz einfach...
eigentlich nicht einfach, nämlich gar nicht möglich. Anders als z.B. bei
1und1 kann ich gar keine eigene E-Mail Adresse angeben. Ich kann nur die
AGBs akzeptieren oder nicht, aber eine Vereinbarung über meine E-Mail
Adresse kann ich nirgends treffen.

[Ersatzweise: Pflicht sich regelmäßig im T-Punkt über Änderungen zu
informieren}
Post by Rupert Haselbeck
Zumindest letzteres dürfte unproblematisch zulässig sein.
Auch das wage ich stark zu bezweifeln.
Post by Rupert Haselbeck
Niemand zwingt
dich, derartige Vereinbarungen zu treffen.
Mit diesem "Totschlag-Argument" wären alle AGBs gegenüber dem
Verbraucher wirksam - niemand zwingt ihn, sie zu unterschreiben.

Es ist in unserer Rechtsprechung aber eben *nicht* so! Der
Händler/Anbieter kann zwar erstmal in seine AGBs reinschreiben was er
will, vor Gericht Bestand haben aber Regelungen, die den Verbraucher
allzusehr benachteiligen, nicht! Es gibt da lange Listen von Regelungen,
die durch Gerichte gekippt wurden bzw. die von vorneherein gar nicht
wirksam waren.


Wozu das Gejammere?

Ich jammere nicht, ich diskutiere lediglich über den Punkt, dass ich es
für möglich halte, dass dieser Teil der AGBs von T-Online nicht vor
jedem Gericht Bestand hätte - warum dieses Unsachlichkeit?

Ich denke, unsere Positionen sind nun hinreichend klar und wir sollten
sie einfach gegenseitig akzeptieren. Deshalb antworte ich jetzt - sicher
sehr zur Erleichterung so manchen anderen - nur noch, wenn es wirklich
neue Diskussionspunkte gibt.

Ciao, Knut
Knut Singer
2004-09-29 22:24:14 UTC
Permalink
Hi,
Post by Andreas Hirschberg
Das ist doch ganz offensichtlich falsch: Es gibt für TO kein Netz,
über das es mehr Sicherheit hat, als dasjenige, welches es selbst
betreibt.
es geht hier aber nun weniger um die Sicherheit von T-Online über das
eigene Netz, sondern über die Sicherheit, dass die Mitteilung über die
nachteiligen Vertragsänderungen den Kunden erreicht. Und das tut sie
unter den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit - AGBs hin oder her.

Ciao, Knut
Shinji Ikari
2004-09-30 10:38:04 UTC
Permalink
Guten Tag.
Post by Knut Singer
soweit alles richtig.
Die Frage wäre nur, ob das vor Gericht Bestand hätte.
siehe dazu den Restmeines Postings:
"...Meine Meinung: Noe, weil Du selber den abgeschlossenen
Vertragsbedingungen (AGB) nicht nachgekommen bist.
Aber Recht haben und Recht bekommen (oder in diesem Falle Unrecht
haben und Unrecht bekommen) sind eben fraglich..."
Post by Knut Singer
a) Ob T-Online einen Vertrag per E-Mail an eine von ihr vorgegebene
Adresse, die der Benutzer nicht selbst bestimmen und nur unter erhöhtem
Aufwand abrufen kann (Internetzugang über T-Online bzw.
kostenpflichtiges Freischalten für POP3)
Webmail existiert.
Post by Knut Singer
einfach so ändern kann.
Der Kunde hat zugestimmt. Er haette den Vertrag auch ablehnen koennen.
Aber Du hast recht: ein Gericht kann das evtl. ander sehen.
Fuer ein Gericht ist ja auch ein Kinderwaegen in einem recht breiten
Treppenhaus ein Grund fuer eine Kinderunfreundliche Entscheidung.
Post by Knut Singer
Unabhängig ob das in den AGBs steht - es gibt genügend Fälle, in denen
AGBs vor Gericht als unwirksam erklärt wurden.
Selten die ganze AGB. Oft nur ein Teil daraus.
Post by Knut Singer
b) ob da nicht ein Grundsatz der Gleichheit verletzt wird: Kündigungen
vom Kunden sind bei T-Online nur schriftlich - nicht als E-Mail -
möglich - während T-Online Verträge per einfacher E-Mail an Adressen,
die der Kunde nicht selbst festlegen kann und die daher nicht einmal mit
Sicherheit genutzt werden - einfach so kündigen kann...
Hm.. war da nicht etwas, dass der eine oder andere ISP auch die
Kuendigungsfreisten (Kund oder ISP) unterschiedlich hoch hat und
gerichtlich festgestellt wurde, solange es nicht sonderlich weit
auseinander liegt, sei das zulaessig (glaube *irgendwie sowas in
Stiftung Warentest gelesen zu haben*)..
Post by Knut Singer
Also ich sehe das als zumindest problematisch an..
s.o. ich stimme zu, dass ein Gericht das evtl. anders sieht, aber ich
schaetze nicht.
Vor allem, da ja jetzt sogar oeffentlich und fuer alle auch in Jahren
nachvollziehbar der OP im Internet bekannt gemacht hat, dass ihm genau
diese Problematik bekannt ist.

Nebenbei vermut ich, dass wegen den paar Cent/Euro keiner ein
Gerichtsverfahren startet und bis zum Ende durchzieht. Es wird auf
eine Einigung hinauslaufen.
--
MfG, Shinji
P.S.:Wegen akt.Viren/Wuermern werden Mails >135Kbyte <159KByte geloescht.
Knut Singer
2004-09-29 15:27:57 UTC
Permalink
Hi,
Post by Shinji Ikari
hast Du mit Abschluss des vertrages die AGB akzeptiert? Ich wuerde
sagen: ja.
Steht da drin, dass vertragsaenderungen dem Nutzer ueber e-mail
mitgeteilt werden koennen? ich glaube: ja.
Ergibt sich darauf fuer Dich die notwendigkeit da ab und zu herein zu
sehen: ich wuerde sagen: ja.
soweit alles richtig.

Die Frage wäre nur, ob das vor Gericht Bestand hätte.

a)Ob T-Online einen Vertrag per E-Mail an eine von ihr vorgegebene
Adresse, die der Benutzer nicht selbst bestimmen und nur unter erhöhtem
Aufwand abrufen kann (Internetzugang über T-Online bzw.
kostenpflichtiges Freischalten für POP3) einfach so ändern kann.
Unabhängig ob das in den AGBs steht - es gibt genügend Fälle, in denen
AGBs vor Gericht als unwirksam erklärt wurden.

b) ob da nicht ein Grundsatz der Gleichheit verletzt wird: Kündigungen
vom Kunden sind bei T-Online nur schriftlich - nicht als E-Mail -
möglich - während T-Online Verträge per einfacher E-Mail an Adressen,
die der Kunde nicht selbst festlegen kann und die daher nicht einmal mit
Sicherheit genutzt werden - einfach so kündigen kann...

Also ich sehe das als zumindest problematisch an..

Ciao, Knut
Andreas Hirschberg
2004-09-29 15:51:34 UTC
Permalink
"Sebastian Thimm" <***@arcor.de> schrieb:

[AGB Klausel bzgl. des Abrufens des TO Postfaches]
Post by Sebastian Thimm
Könnte ich dann im Nachhinein mit Aussicht auf Erfolg dagegen
angehen?
Du müßtest diese Klausel von einem Gericht als unwirksam einstufen
lassen. Dazu müßte die Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen zu
AGB verstoßen (findest Du im BGB, IIRC §§300irgendwas).
Meiner unmaßgeblichen Ansicht tut sie das jedoch nicht, daher sehe ich
da keine Erfolgsaussichten für Dein Anliegen.

HTH,
Andi
Elfi Gill
2004-09-29 18:22:25 UTC
Permalink
Post by Sebastian Thimm
Hallo,
bin ich als T-Online bC Nutzer gezwungen, mein T-Online-Emailpostfach
regelmäßig abzurufen, um gegen ungewollte Vertragsänderungen gefeit zu
sein?
Ja, da dies in den AGB so geregelt ist und Du diesen zugestimmt hast.
Post by Sebastian Thimm
Könnte ich dann im Nachhinein mit Aussicht auf Erfolg dagegen angehen?
Nein. Du kannst zwar dagegen angehen (der Rechtsweg ist offen), es wird aber
nicht von Erfolg gekrönt sein, abgesehen vom Kontostand der beteiligten
Anwälte.
Lutz Illigen
2004-09-30 02:15:48 UTC
Permalink
Post by Sebastian Thimm
Ich nutze den bC Account nur zum homebanking
AFAIK brauchst Du dazu kein t-online. Das sollte mit jedem ISP
funktionieren.

Lutz
--
E-Mail an Adresse im FROM wird ungelesen gelöscht
Michael Landenberger
2004-09-30 08:34:04 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Sebastian Thimm
Ich nutze den bC Account nur zum homebanking
AFAIK brauchst Du dazu kein t-online. Das sollte mit jedem ISP
funktionieren.
Nein, es funktioniert nicht, wenn man eine Banking-Software verwendet, die
auf BTX (T-Online Classic) aufsetzt. Normales Onlinebanking über
Web-Interfaces funktioniert dagegegen mit jedem ISP.

Gruß

Michael
Andreas Hirschberg
2004-09-30 10:28:38 UTC
Permalink
Post by Michael Landenberger
Post by Lutz Illigen
AFAIK brauchst Du dazu kein t-online. Das sollte mit jedem ISP
funktionieren.
Nein, es funktioniert nicht, wenn man eine Banking-Software
verwendet, die auf BTX (T-Online Classic) aufsetzt.
Es gibt immer weniger Banken/Spaßkassen, die überhaupt noch
BTX-Banking anbieten. Und HBCI bzw. FIN/TS funktionieren *mit*
TO-Banking-Programm auch ohne eine TO-Einwahl.

Der Vollständigkeit halber,
Andi
Matthias Kryn
2004-09-30 14:49:08 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Und HBCI bzw. FIN/TS funktionieren *mit*
TO-Banking-Programm auch ohne eine TO-Einwahl.
*aufhorch*

Erzähl mal mehr. Ich scheitere momentan daran und kann
TO-Banking FIN/TS nur bei Einwahl über TO nutzen.

Grüße
Matthias
Andreas Hirschberg
2004-09-30 15:44:48 UTC
Permalink
Post by Matthias Kryn
Post by Andreas Hirschberg
Und HBCI bzw. FIN/TS funktionieren *mit*
TO-Banking-Programm auch ohne eine TO-Einwahl.
Erzähl mal mehr. Ich scheitere momentan daran und kann
TO-Banking FIN/TS nur bei Einwahl über TO nutzen.
1) !TO-Verbindung herstellen
2) TOSW mit Zugangsart "LAN"
3) TO-Banking mit FIN/TS Daten Deiner Bank

HTH,
Andi
Matthias Kryn
2004-10-01 07:33:15 UTC
Permalink
Post by Andreas Hirschberg
Post by Matthias Kryn
Post by Andreas Hirschberg
Und HBCI bzw. FIN/TS funktionieren *mit*
TO-Banking-Programm auch ohne eine TO-Einwahl.
Erzähl mal mehr. Ich scheitere momentan daran und kann
TO-Banking FIN/TS nur bei Einwahl über TO nutzen.
1) !TO-Verbindung herstellen
2) TOSW mit Zugangsart "LAN"
3) TO-Banking mit FIN/TS Daten Deiner Bank
Werde ich mal ausprobieren.
Post by Andreas Hirschberg
HTH,
Ich melde mich, danke bis hierhin.

Grüße
Matthias

Lutz Illigen
2004-09-30 14:32:21 UTC
Permalink
Post by Michael Landenberger
Nein, es funktioniert nicht, wenn man eine Banking-Software
verwendet, die auf BTX (T-Online Classic) aufsetzt. Normales
Onlinebanking über Web-Interfaces funktioniert dagegegen mit
jedem ISP.
Das ist doch mittlerweile auch überholt oder?

Lutz
--
E-Mail an Adresse im FROM wird ungelesen gelöscht
Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...